Kulturhafen Au e.V.

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Satzung

§ 1 Name, Eintragung, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen: „Kulturhafen Au“, er ist in das Vereinsregister eingetragen und nach Eintragung den Zusatz „e.V.“ erhalten.
2. Sitz des Vereins ist Windeck Au.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
l. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Zweck des Vereins ist die Belebung und Förderung von Kleinkunst und Kultur im Ort.
3.   Ziel des Vereins ist, dass möglichst vielen Bürgern und Interessierten die Teilnahme an verschiedenen kulturellen Veranstaltungen (z.B. Malkurse, Lesungen, interaktive Seminare, Musikjamsessions, Konzerte, Tanz- Film- oder Gesellschaftsabende etc.) ermöglicht wird.
4.   Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Organisation und Durchführung von kulturellen Angeboten und Veranstaltungen;
b)      den niedrigschwelligen Zugang zum vielfältigen Angebot des Kulturvereins;
c)      durch Interaktion, Begegnung und das gemeinsame „Etwas auf die Beine“ stellen soll eine starke Gemeinschaft und Verbundenheit entstehen;
d)      Schaffung einer zentralen Plattform nur interessierte Personen, sich in die Programmgestaltung und Ausrichtung des „Hafens“ (die Kulturstätte des Vereins) einzubringen, eigene Veranstaltungen oder Workshops zu entwickeln und im Verein zu veranstalten.

§ 3 Selbstlosigkeit und Mittelverwendung
1.    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.    Die Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
4.    Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Vermögensbindung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Kunst und Kultur.

§ 5 Mitgliedschaft
l. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
a)       aktive Mitarbeit am Entstehungsprozess und Weiterentwicklung des Vereins;
b)      Organisation und Durchführung von eigenen Projekten, die dem Vereinszweck entsprechen und auf Dauer angelegt sind.
2. Die Aufnahme in den Verein kann schriftlich/per E-Mail beim Verein beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Glinde hierfür mitzuteilen. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber kein vereinsinternes Rechtsmittel zu.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Verein.
4. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.


§ 6 Ende der Mitgliedschaft
l. Die Mitgliedschaft endet
a)       bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit;
b)      bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
c)       durch Austritt;
d)      durch Ausschluss.
2.    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Monats erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten werden muss.
3.    Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund beschlossen werden, wenn die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder*innen unzumutbar ist. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung den Vereinsinteressen grob zuwiderhandelt. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden.
4.    Ein ausgeschiedenes oder ausgeschlossenes Mitglied verliert alle Rechte und Ansprüche.

§ 7 Mitgliedsbeitrag
1.     Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben.
2.     Die Höhe des Jahresbeitrages richtet sich nach dem Prinzip der solidarischen Wirtschaft, sodass der Jahresbeitrag eines Mitglieds mindestens ein Prozent seines Nettomonatseinkommens beträgt, es sei denn, dass die Mitgliederversammlung einen abweichenden Beschluss fasst und die Höhe des Beitrages anders festlegt.
3.     Der Jahresbeitrag ist am 1. April des Jahres fällig.
4.     Die Mitglieder sind weiter verpflichtet, die zur Erhaltung bzw. Verbesserung der Vereinseinrichtungen und —anlagen festgelegten Arbeitsstunden, im Falle der Nichtleistung, die ersatzweise festgesetzten Stundenvergütungen, zu erbringen. Die Anzahl der Arbeitsstunden und die Höhe des Abgeltungsbetrages legt die Mitgliederversammlung fest.

§ 8 Vereinskommunikation
1. Die Kommunikation und Information im Verein, einschließlich der Einladungen zur Mitgliederversammlung und zu sonstigen Veranstaltungen erfolgt per E-Mail.  Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein ihre E-Mail-Adresse sowie deren Änderung mitzuteilen.
2. Alle Informationen über den Verein, sind auf der Homepage des Vereins unter www.hafen.graswurzelhof-au.de/kulturhafen-au-ev verfügbar.

§ 9 Vorstand
l. Der Vorstand nach § 26 BGB des Vereins besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden;
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden;
c)       dem/der Finanzverwalter/-in/;
d)      Schriftführer/in;
e) stellvertretenden Schriftführer/in.
2. Jeweils zwei der Vorstandsmitglieder vertreten den Verein im Rechtsgeschäftsverkehr gemeinsam.
3. Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstands bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl eines neuen Vorstands auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt.
4. Zum Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Grundsätze der geheimen und gleichen Wahl sind anzuwenden. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand nur die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
6.    Der Rücktritt von einem Vorstandsamt kann nur in der Mitgliederversammlung, in einer Vorstandssitzung oder durch schriftliche Erklärung gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied nach § 26 BGB erklärt werden.
7.    Der Vorstand beruft seine Sitzungen mit einer Frist von vier Wochen ein. Die Einberufung der Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden und ist jedem Vorstandsmitglied schriftlich bzw. auch elektronisch zu übermitteln. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, Punkte zur Tagesordnung anzumelden.
8.    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
9. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen. Das Verfahren der schriftlichen Abstimmung kann der Vorsitzende festlegen.

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands im Rahmen der Geschäftsführung
I. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)    Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Erstellung der Tagesordnung;
b)    Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c)    Festlegung des Veranstaltungsprogramms des Vereins;
d)    Verwaltung des Vereinsvermögens;
e)    Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
2. Der Vorstand kann bedarfsorientiert projektbezogene Arbeitsgruppen bilden.
3. Der Vorstand kann zur Behandlung einzelner Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Diese können auch mit Personen außerhalb des Vorstands sowie externen Fachkräften besetzt werden.

§ 11 Mitgliederversammlung
1.   Der Vorsitzende beruft innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres durch gewöhnlichen Brief oder elektronische Post (E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen und unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
2.   Alle Mitglieder sind berechtigt, bis vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Darauf ist in der Terminankündigung unter Hinweis auf die Frist hinzuweisen.
3.   Die endgültige Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt und zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung per E-Mail bekannt gegeben.
4.   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist dieser nicht anwesend, von seinem Vertreter oder, wenn auch dieser nicht anwesend ist, von einem anderen Vorstand.
5.   Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Als abgegebene Stimmen zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen, Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Eine Abstimmung ist dann schriftlich durchzuführen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies beantragen.
6.   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dieses schriftlich beantragen oder der Vorstand von sich aus dies für erforderlich hält.
7.   Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig. Mitglieder können sich durch schriftlich Bevollmächtigte vertreten lassen.

§ 12 Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a)    Wahl und Abberufung des Vorstands;
b)   Genehmigung des Rechenschaftsberichts des Vorstands;
c)    Genehmigung des Jahresabschlusses und der Rücklagen;
d)   Entlastung des Vorstands;
e)    Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das Folgejahr;
D Festlegung der Höhe des Jahresbeitrages, der Arbeitsstunden und des Abgeltungsbetrages;
g) Satzungsänderungen;
h) Auflösung des Vereins.

§ 13 Satzungsänderung
1.       Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
2.       Für einen Beschluss, der eine Zweckänderung beinhaltet, ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
3.       Eine Satzungsänderung erlangt Wirksamkeit mit Eintragung des Satzungsänderungsbeschlusses der Mitgliederversammlung in das Vereinsregister.
4.       Die Eintragung einer Satzungsänderung ist den Mitgliedern unter Angabe des Datums der Eintragung auf der Homepage des Vereins unter „www.hafen.graswurzelhof-au.de/kulturhafen-au-e-v“ bekanntzugeben.
5.       Der Vorstand nach § 26 BGB ist analog § 179 Abs. 1 S. 1 AktG befugt, Änderungen der Satzung mit einfacher Mehrheit zu beschließen, die nur die Fassung betreffen und aufgrund von Forderungen des Registergerichts im Wege der Eintragung einer Satzungsänderung oder des Finanzamtes aus steuerrechtlichen Gründen erforderlich sind.

§ 14 Sitzungsberichte
l. Über die Vorstandssitzungen und über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die aufzubewahren sind.
2. Niederschriften über Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, Niederschriften über Mitgliederversammlungen vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 15 Datenschutz
I. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den
Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist und eine Rechtsgrundlage oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen für die Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt.
2. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.
3, Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung- und verwendung erlässt der Verein eine Datenschutzrichtlinie, die durch den Vorstand beschlossen und geändert wird.

§ 16 Haftungsbeschränkungen
1.      Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs. 1 S.2 BGB nicht anzuwenden.

2.      Werden die Personen nach Abs. (l) von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.

§ 17 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§ 18 Gültigkeit der Satzung
Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 10.01.2023 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Aktueller Vorstand:
Vorsitzender: Steffen Jahn
Erste stellvertretende Vorsitzende: Nicole Antje Weißmüller
Zweite stellvertretende Vorsitzende: Anna Pfeifer
Finanzverwalterin: Olesja Schazkaja
Schriftführer: Fabian Seiler
Stellvertretender Schriftführer: Noah Wagner


WindeckAu, den 10.01.2023